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Mitgliedschaft
Neue Mitglieder, Förderer und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen sind uns jederzeit herzlich willkommen. Ohne deren Unterstützung und Hilfe wäre die wichtige Arbeit des Vereins nicht leistbar. Auch Sie können unsere Arbeit durch Ihre Mitgliedschaft im Verein unterstützen. Wir freuen uns über jede Mithilfe!
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60,00 €.
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Sie können die Beitrittserklärung ausdrucken und uns zuschicken.
Nähere Informationen zum Verein können Sie der Konzeption und der Satzung entnehmen (s.u.).
Konzeption
Konzeption des Vereins „frauen für frauen“ e.V
Der Anlass für die Gründung des Vereins im Jahr 1985 waren die Vergewaltigungen einer Frau durch vier Männer in einem Ahauser Lokal. Obwohl der Straftatbestand gerichtlich nachgewiesen wurde, zweifelte ein großer Teil der Bevölkerung die Verbrechen weiterhin an oder bagatellisierte sie. Viele schoben der verletzten Frau die Verantwortung zu. Die Notwendigkeit von Frauenberatungsstelle und Frauennotruf wurde auf gesellschaftlicher, politischer und institutioneller Ebene regional überwiegend infrage gestellt. Diese Haltung konnte im Laufe der Zeit vermehrt abgebaut werden. Sie ist an manchen Stellen aber immer noch stark verwurzelt.
Der Verein „frauen für frauen e.V.“ ist Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., dem Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. und beim Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Vom Finanzamt ist er als mildtätig anerkannt. Damit hat er die Berechtigung Spendenbescheinigungen auszustellen.
Der Verein ist parteipolitisch wie auch konfessionell ungebunden und autonom im Sinne freier und unabhängiger Entscheidungen.
Frauenberatungsstelle und Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt werden beide vom Land NRW gefördert.
Selbstverständnis
Benachteiligung von und Gewalt gegen Frauen sind in unserer Gesellschaft strukturell nach wie vor verankert.
Das Armutsrisiko von Frauen ist höher als von Männern. Soziale Benachteiligung, Armut und soziale Ausgrenzung sind in großem Ausmaß geschlechtsspezifisch.
Frauen werden getötet, weil sie Frauen sind (Femizide).
Jede dritte bis vierte Frau erlebt innerhalb der Partnerschaft Gewalt durch ihren Partner; besonders gefährdet ist sie bei Trennung(-sabsicht).
Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen sind allen Formen von Gewalt deutlich häufiger ausgesetzt.
Gewalt ist ein zentraler Risikofaktor für die Gesundheit von Frauen.
Drei Jahre nach Inkrafttreten der Istanbul Konvention „fehlen in Deutschland eine ressortübergreifende Gesamtstrategie, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben umzusetzen.“ (Bündnis Istanbul-Konvention) (*)
Wir wollen die Fakten der strukturellen Gewalt und ihre Folgen benennen und ein Bewusstsein dafür wecken.
Wir wollen dazu beitragen, dass diese Strukturen sich verändern, damit weibliche Identität neben der männlichen als unterschiedlich und gleichwertig respektiert wird. Wir wollen, dass die notwendigen Bedingungen zur größtmöglichen selbstbestimmten Entfaltung von Mädchen und Frauen hergestellt werden.
Auf der gesellschaftspolitischen Ebene sehen wir unseren Auftrag darin, die Interessen von Frauen und Mädchen zu vertreten. Die Erfahrungen von Ungleichbehandlung, Benachteiligung und Unterdrückung in Familie und Partnerschaft sowie in beruflichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen gehören zum Lebensalltag von Frauen. Frauen widersetzen sich den bestehenden Verhältnissen, indem sie an ihnen „kranken“. Diese Symptome sind für uns subjektiver Ausdruck des Überlebens und Widerstandspotentials von Frauen in untragbaren und kränkenden Lebensverhältnissen. Sie rechtfertigen keineswegs eine individuelle Pathologisierung von Frauen.
Mit dem Wissen der strukturellen Gegebenheiten und der Auseinandersetzung mit Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen unterstützen wir Frauen. Wir begleiten sie dabei, den für sie heilsamen und förderlichen Weg zur Befreiung aus äußeren und selbst reproduzierten Grenzen zu finden.
Grundsätze der Arbeit
Frauenberatung findet in allein für Frauen und Mädchen reservierten Räumlichkeiten statt. Dies ermöglicht die Konzentration auf sich selbst und bietet einen Schutzraum an. Es fördert die Fähigkeit zu Abgrenzung, Selbstbehauptung, Neubestimmung von Weiblichkeit und neuen Lebenszielen, -modellen. Die weibliche Identität mit all ihren Facetten findet hier einen eigenständigen Rahmen, der neue Erfahrungsfelder eröffnet.
Wir arbeiten parteilich mit und für Frauen und Mädchen. Wir beschäftigen ausschließlich weibliche Mitarbeiterinnen. Wir bieten ihnen unser Potential und unsere fachliche Kompetenz an, um das Gegengewicht zu den bestehenden Machtverhältnissen zu vergrößern.
Frauen und Mädchen ab 16 Jahren können sich mit allen Fragen und Anliegen, bei denen sie Unterstützung wünschen, an die Frauenberatungsstelle/Fachstelle wenden. Auf Wunsch können sie anonym bleiben, die Beratung ist kostenfrei.
Die Mitarbeiterinnen klären mit der Ratsuchenden gemeinsam Anliegen und Ziele und prüfen miteinander, ob die Unterstützungsangebote den Erwartungen entsprechen. An dieser Stelle kann auch deutlich werden, dass die Hinzuziehung anderer Fachkräfte oder der Schritt zu einem anderen Fachdienst hilfreich ist.
Für alle Mitarbeiterinnen besteht Schweigepflicht, der allerdings Grenzen in Gerichtsverfahren durch ein fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht gesetzt ist. Sie handeln grundsätzlich nur mit Einverständnis der Ratsuchenden. Bei einer glaubhaft formulierten Suizidabsicht behält sich die Beraterin vor, die Behörden zu informieren.
Im Rahmen der offenen Sprechzeiten besteht die Möglichkeit telefonischer oder persönlicher Gespräche, wie auch von Terminabsprachen. Online Beratung und bei Bedarf Termine vor Ort sind ebenfalls möglich. Es finden regelmäßig Außensprechstunden statt.
Die Mitarbeiterinnen
Die hauptamtlichen Beraterinnen haben ihre Qualifikation durch Hochschul- oder Fachhochschulqualifikation erworben, zudem besitzen sie weitere Zusatzqualifikationen. Eine weitere Voraussetzung ist die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Frau und eine daraus resultierende feministische Grundhaltung.
Die Mitarbeiterinnen klären die Aufgabenverteilung und Verantwortung unter sich und tauschen sich in regelmäßigen Teamsitzungen untereinander aus. Sie verpflichten sich zu kontinuierlicher fachspezifischer Weiterbildung und einer Außenkontrolle durch regelmäßige Fall- und Teamsupervision.
Arbeitsbereiche
Beratung
Die Beratungsarbeit ist personen- und themenorientiert. Sie hat das Ziel, Ressourcen aufzudecken und zu verstärken, mit deren Hilfe sie die Klientin in der Lage ist, eine definierte Problemlage zu bewältigen, einen Konflikt zu klären oder eine Entscheidung zu treffen. Richtungsweisend ist die für die Frau oder das Mädchen passende Gestaltung ihrer aktuellen und zukünftigen Lebenswirklichkeit. Sie kann sehr wohl von unserer feministischen Denk- und Sichtweise abweichen. Zusätzlich können Informationsvermittlung und Umsetzungshilfen förderlich sein. Gegebenenfalls werden sozialrechtliche und finanzielle Aspekte miteinbezogen.
Das Beratungsangebot bezieht sich auf einzelne Frauen und Mädchen, lesbische Paare und Frauengruppen.
Krisenintervention
Situationen, in denen sich eine Frau akut von außen oder innen bedroht fühlt und keinen Ausweg erkennt, erfordern in erster Linie Ruhe seitens der Beraterin. Mithilfe der Frau ist zu klären, was genau die Bedrohung ausmacht, welcher Schutz nötig ist, ob und wie er zu realisieren ist. Bei diesem Klärungsprozess bietet die Beraterin Unterstützung, Begleitung und Vermittlung zu anderen Stellen an.
Stabilisierung/Traumaberatung
Bei Prozessen, die eine Auseinandersetzung mit der eigenen Identität berühren, die tiefverwurzelte Glaubenssätze infrage stellen, in denen an erlittenen und überlebten traumatischen Erfahrungen oder deren Auswirkungen gearbeitet wird, begibt sich die Ratsuchende auf eine tieferliegende Verarbeitungsebene. Diese Ebene ist erst dann begehbar, wenn eine tragfähige Vertrauensbasis aufgebaut worden ist.
Dieser Prozess erfolgt klientinnenzentriert und ressourcenorientiert, die Ratsuchende bestimmt über die Inhalte der einzelnen Sitzungen und das für sie passende Tempo. Die Beraterin macht ihre Interventionen und Methoden transparent. An klinische und/oder psychotherapeutische Fachstellen wird bei Bedarf und Wunsch vermittelt.
Begleitung
Frauen und Mädchen erhalten bei Bedarf Begleitung zu Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Polizei, Gericht, Ämtern und weiteren Einrichtungen. Die Zielsetzungen können dabei unterschiedlich sein. Eine Begleitung kann z.B. dazu dienen, der Frau oder dem Mädchen Rückhalt zu geben, das Gefühl des Ausgeliefertseins zu vermindern, Öffentlichkeit herzustellen, Sprachlosigkeit zu vermindern. Rolle und Funktion der Begleiterin wird vorher abgeklärt und definiert. Wesentlicher Aspekt dabei ist, dass die Verantwortung und Entscheidungen der Frau/dem Mädchen obliegen.
Die Beraterinnen, die die Zertifizierung zur psychosozialen Prozessbegleiterin besitzen, können der verletzten Opferzeugin in einem Strafprozess beigeordnet werden.
Gruppenarbeit
In einer Atmosphäre gegenseitiger Akzeptanz können sich Vertrauen und Offenheit entwickeln. Der Austausch mit anderen lässt Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten deutlich werden und kann zu mehr Klarheit über die eigenen Konturen und Standorte führen. Die Erfahrung von Gruppe ermöglicht die Aufhebung von Isolation, fördert Kontakt und Solidarität, Mitgefühl, Verständnis und konstruktive Kritik.
Das Mitteilen von Gedanken und Gefühlen wird erleichtert und führt so zur Entlastung der Teilnehmerinnen. Im Schutz der Gruppe können eingefahrene Verhaltensweisen reflektiert und neue ausprobiert werden, um sie dann in den Alltag zu übertragen. Es kann sich ein soziales Netzwerk entwickeln, mit dem sich die Frauen über den Gruppenprozess hinaus gegenseitig stärken und unterstützen.
Prävention
Präventionsarbeit umfasst unterschiedliche Ebenen: Sensibilisierung für alle Formen von Gewalt; Aufklärung über Ursachen und Folgen struktureller und individuell erfahrener Gewalt; gesellschaftspolitische Forderungen an den Gesetzgeber; Stärkung der Frauen und Kinder; Schutz und Unterstützung derjenigen, die individuelle Gewalt erfahren haben, um sie gegen erneute Gewalt zu stärken und vor Sekundärfolgen zu bewahren.
Konkret leisten wir Präventionsarbeit in der direkten Arbeit mit Frauen und Mädchen; mit unseren seit Jahren fest installierten Selbstverteidigungs- und Selbstbehauptungskursen für Mädchen verschiedener Altersstufen ab sechs Jahren. Weiterhin durch Zeitungsartikel und Vorträge, in der Auseinandersetzung mit politischen Gremien und Institutionen, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Weitere Projekte werden fortlaufend entwickelt z.B. für geflüchtete Frauen, Frauen/Mädchen mit Handicap, Präventionsprojekte zu verschiedenen Themen an Schulen.
Öffentlichkeitsarbeit
Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit wollen wir erreichen, dass das bestehende Ausmaß der Gewalt bewusst wird und die Bereitschaft zur Veränderung der Strukturen wächst. Wir wollen den von Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen aufzeigen, wo sie sich Unterstützung holen können. Dazu bieten wir Informationsveranstaltungen an, betreiben Pressearbeit, stellen Forderungen an die Gesetzgeber und erstellen Flyer und Broschüren.
Vernetzung
Wir sind auf städtischer, Kreis-, Land- und Bundesebene vernetzt, wodurch wir wechselseitige Unterstützung erfahren.
Unsere politischen Forderungen erhalten so ein größeres Gewicht. Einzelfallhilfe kann dadurch erleichtert werden.
Wir kooperieren mit unterschiedlichen Ämtern, Institutionen, Beratungseinrichtungen, den Gleichstellungsbeauftragten und anderen Einzelpersonen (z.B. Ärzt*innen, Anwält*innen)
Außerdem nehmen wir an regelmäßigen Arbeitskreisen teil und führen in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltungen durch.
(*) Einige exemplarische Quellen:
„Istanbul Konvention vom 11.05.2011: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“
Alternativbericht 2021 – Bündnis Istanbul Konvention
„Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, BMFSFJ 2012“
„WHO Studie zu Gewalt an Frauen von 2013“
„Femizide: Umfassende Studie zur Tötung von Frauen in Deutschland: Expert*innen des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen durchleuchten Taten, Tatmotive und Rechtsprechung auf breiter Datengrundlage; Studie gestartet 2022“
„Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland von 2004“
„S.I.G.N.A.L Interventionsprojekt gegen Gewalt an Frauen“
Pressemitteilung Nr. 484 2020, Statistisches Bundesamt
Satzung
§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
(1) Der Verein führt den Namen „frauen für frauen e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ahaus.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(6) Der Verein ist konfessionslos und parteipolitisch neutral.
§2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Förderung und Durchführung von Unterstützungsangeboten für Frauen und Mädchen in für sie schwierigen Lebenssituationen.
(5) Ziel des Vereins ist die Wieder – Entdeckung und Stärkung fraueneigener Potentiale zur Weiter- Entwicklung eines selbstbestimmten Lebens in seelischer, geistiger und körperlicher Gesundheit auf individueller und gesellschaftlicher Ebene.
(6) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch die Unterhaltung der Frauenberatungsstelle und des Frauennotrufs.
(7) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke betreibt der Verein auch Weiterbildung ggf. in Kooperation mit anderen Trägern der Weiterbildung. Die Weiterbildung richtet sich nicht allein an die Mitglieder des Vereins, sondern ist öffentlich zugänglich.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können ausschließlich Frauen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Es gibt fördernde und aktive Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Sie können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen.
Aktive Mitglieder leisten darüber hinaus tätige Unterstützung der Vereinsarbeit. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Vorstandswahlen.
Die aktive Mitgliedschaft wandelt sich nach einem halben Jahr der Inaktivität automatisch in fördernde Mitgliedschaft um. Es erfolgt eine entsprechende Mitteilung durch den Vorstand an das Mitglied.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe der gewünschten Art der Mitgliedschaft zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag entsprechend den in der Geschäftsordnung geregelten geltenden Aufnahmekriterien. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann die Antragstellerin hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf der übernächsten Kalendermonats wirksam.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Von diesem letztgenannten Ausschlussgrund nicht betroffen sind Mitglieder, die eine Beitragsbefreiung mit dem Vereinsvorstand vereinbart haben.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§4 BEITRÄGE
(1) Die Mitglieder sind in der Regel zu Beiträgen an den Verein verpflichtet. Die Höhe und eine mögliche Aufnahmegebühr sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Beitragsbefreiung aus finanziellen Gründen kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden und wird schriftlich beschieden.
§5 FÖRDERER
Männer können Förderer des Vereins sein.
§6 ORGANE DES VEREINS
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Geschäftsführungsteam
Über die Satzung hinausgehende Funktionen und Aufgaben der Organe des Vereins sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der aktiven Mitglieder, jedoch mindestens zwei von ihnen dies unter Angaben von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über
Wahl des Vorstands
Wahl einer Kassenprüferin, die nicht zwingend Vereinsmitglied sein muss
Entlastung des Vorstands
Aufnahme und Ausschluss bei Berufungsverfahren
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch offene Abstimmung.
Sofern von mindestens einem Mitglied ein entsprechender Antrag gestellt wird, erfolgt geheime Abstimmung.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(6) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung andere Abstimmungsverfahren oder Mehrheiten vorgeschrieben sind, gelten diese.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollantin und einer Vorstandsfrau zu unterschreiben ist.
§8 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 2 bis drei Frauen, die grundsätzlich die gleichen Rechte haben und die Verteilung der Aufgaben unter sich regeln.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsfrauen gemeinsam vertreten. Zur Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Verein ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können die Vorstandsfrauen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Der Vorstand erteilt dem Geschäftsführungsteam die Gesamtvollmacht zum Führen der Geschäfte.
(5) Der Vorstand ist im Geschäftsführungsteam vertreten.
(6) Der Vorstand hat die Pflicht darauf zu achten, dass das Geschäftsführungsteam die Geschäfte zum Wohle des Vereins führt.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen sind möglich.
(8) Scheidet eine Vorstandsfrau vorzeitig aus, nimmt der verbleibende Vorstand die Aufgaben der Ausgeschiedenen wahr. Der Vorstand soll in diesem Falle eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen.
§9 DAS GESCHÄFTSFÜHRUNGSTEAM
(1) Das Geschäftsführungsteam setzt sich aus den Stelleninhaberinnen
der unbefristeten Stellen der Abteilungen, sowie einer gewählten Delegierten der Abteilungen, die keine unbefristeten Stellen haben und einer Vorstandsfrau zusammen.
(2) Dem Geschäftsführungsteam obliegt die Gesamtvollmacht zum Führen der Geschäfte des Vereins.
(3) Das Geschäftsführungsteam entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Frauen.
§10 VEREINSAUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten an ein dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenes autonomes, feministisches Frauenprojekt, das es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.